AGB Mietvertrag Isi´s Mietwerkstatt, für die Vermietung von Hebebühnen und Werkzeugen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
§1 Allgemeines
1. Diese ABG gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Isi´s Mietwerkstatt, Inhaber Ismail Ata, Nansenstr. 36, Werkstatt Nansenstr. 9a, 87700 Memmingen (Vermieter) und dem Mieter (Verbraucher §13 BGB und Unternehmer §14 BGB). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
2. Die Leistung erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen unserer Mieter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn es liegt eine schriftliche Bestätigung seitens des Vermieters vor.
§2 Vertragsgegenstand
1. Der Vermieter stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeuge zur Reparatur von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung.
2. Der Vermieter stellt außerdem qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung der Werkzeuge und Hebebühnen beratend tätig werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.
3. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten und der gegen Entgelt ausgegebenen Arbeitsmaterialien zur Reparatur von Kraftfahrzeugen d.h, der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut.
4. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.
§3 Vertrag
1. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Annahme durch Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages durch den Mieter und den Vermieter bzw. dessen Vertreter zustande oder durch mündliche Vereinbarung und durch die Benutzung der Mietsachen. Mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag oder der Zustimmung eines mündlichen Vertrages erkennt der Mieter diese AGB ausnahmslos an.
2. Auf dem Mietvertrag wird der Mietumfang (Hebebühne, benötigte Werkzeuge etc.) festgelegt, ebenso der Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses.
3. Der Mieter erhält eine Einweisung zur Benutzung der Hebebühnen und den gemieteten Werkzeugen und Maschinen, die er mit seiner Unterschrift auf dem Auftrag bestätigt.
4. Der Mieter hinterlässt bei Abschluss des Mietvertrages den Fahrzeugschein des zu reparierenden PKW als Sicherheit. Der Fahrzeugschein wird nach Begleichung sämtlicher Entgelte wieder ausgehändigt.
5. Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um weitere Leistungen erweitert werden, auch hier werden jeweils die Ausgabezeiten notiert.
6. Das Eigentum des Vermieters ist keine Selbstbedienungsware und darf jeweils nur mit Zustimmung des Vermieters benutzt werden.
7. Es gelten die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind.
8. Werden einzelne Mietgegenstände wieder zurückgegeben, so wird die Rücknahme mit Uhrzeit auf dem Auftrag notiert.
9. Der Mietvertrag endet bei ordnungsgemäßer und vollständiger Rückgabe der Mietsache (aller angemieteten Gegenstände) und Ausgleich der Rechnung über den Mietzins und evtl. vereinbarter Zusatzleistungen.
10. Der Vermieter ist zudem berechtigt, das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung aufkündigen, auch wenn die Arbeiten des Mieters noch nicht beendet sind. Dadurch eventuell entstehende Kosten für den Mieter können dem Vermieter nicht angelastet werden, was hiermit verbindlich vereinbart wird. Der Mieter wurde darauf besonders hingewiesen. Der Vermieter darf ein Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen verweigern.
11. Der Einsatz selbst mitgebrachter Werkzeuge und Maschinen ist dem Vermieter vorab anzuzeigen. Bei Werkzeugen und Maschinen, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen (z.B. Schweißgeräte, Trenngeräte, umweltgefährdende Tätigkeiten) ist eine Erlaubnis des Vermieters vor Gebrauch einzuholen. Die Haftung bei selbst mitgebrachten Werkzeugen liegt beim Mieter.
12. Das Betreten und die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr. Die Vermietung erfolgt an maximal 3 Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zutritt zur Werkstatt ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten verboten, Hilfspersonen müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
§4 Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge nach Verfügbarkeit und gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
2. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen werden.
§5 Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen
1. Der Mieter kontrolliert sämtliche Werkzeuge bei Erhalt auf Vollständigkeit, Sicherheit und Funktion und meldet eventuelle Beschädigungen oder Abweichungen unverzüglich dem Vermieter.
2. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung und –ausrüstung selbst Sorge zu tragen. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf Grund mangelhafter Schutzausrüstung bzw. Schutzvorkehrung entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen für Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz, insbesondere auch bei Arbeitskleidung und Schutz für den Betrieb elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Werkzeuge, tragen der Mieter und seine Hilfskräfte die Verantwortung.
3. Schweiß- und Flex- sowie Lackierarbeiten dürfen nur an von der Aufsichtsperson dafür zugewiesenen Werkstattteilen vorgenommen werden. Arbeiten mit offenem Feuer (Schweißbrenner) benötigen eine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters.
4. Der Einsatz aller Werkzeuge und Maschinen ist nur zum bestimmungsgemäßem Gebrauch zulässig, vorgeschriebene Sicherheitsbestimmungen und Bedienungsanweisungen sind unbedingt einzuhalten.
5. Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Arbeitsplatz sauber zu halten, und geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinen Hilfspersonal verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Austretende Flüssigkeiten und Gefahrstoffe wie etwa Öl, Lack-, Kühl- oder Bremsflüssigkeit sind sofort aufzunehmen und in dafür vorgesehene Behälter zu beseitigen. Der Vermieter ist über solche Vorkommnisse umgehend zu unterrichten. Die Kosten für die Entsorgung angefallener Materialien übernimmt der Mieter im Rahmen einer fachgerechten Entsorgung bzw. die Kosten sind den Aushängen zu entnehmen.
6. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben mit den ausgegebenen und angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen und diese vor Rückgabe zu reinigen. Im Falle der schuldhaften Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von gemietetem Werkzeug oder anderer Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
7. Der Mieter ist für die fachgerechte Entsorgung seines Abfalls verantwortlich. Er kann die fachgerechte Müllentsorgung gegen Absprache und Entgelt dem Vermieter übertragen, ein Anspruch darauf besteht nicht.
8. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei vom Mieter hinterlassenen Verschmutzungen und Müll eine Reinigungsgebühr von 20,- Euro für Arbeitsplatz und Werkzeug zu berechnen, bei extremen Verschmutzungen und Entsorgungen von Problemmüll nach Aufwand.
9. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals und den aushängenden Betriebsanweisungen unbedingt Folge zu leisten.
10. Sowohl in der Werkstatt als auch auf dem gesamten Außengelände herrscht uneingeschränktes Alkoholverbot. Der Vermieter ist befugt, bereits alkoholisierten Personen den Zugang zu verweigern.
11. Rauchen ist im Werkstattbereich sowie in der ganzen Halle nicht erlaubt, lediglich auf extra dafür ausgewiesenen Plätzen.
12. Das gemietete Werkzeug ist ausnahmslos nur in der Halle zu nutzen. Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht und zieht ein Hausverbot nach sich.
13. Der Mieter und seine Hilfspersonen müssen über eine wirksam abgeschlossene Haftpflichtversicherung verfügen. Dies ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
14. Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
§6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die Preise, welche sich aus den ausgehängten Preislisten ergeben. Die genannten Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweils aktuell gültiger gesetzlicher Höhe. Die Angebote sind freibleibend. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Wünschen der Mieter ergeben, sind von diesem in voller Höhe zu übernehmen.
2. Der Kunde muss den Mietzins sowie alle Zusatzkosten wie die Kosten für Entsorgung oder bestellter Ware bar bezahlen. Der Rechnungsbetrag ist vor Verlassen der Werkstatt zu zahlen. Erst nach vollständiger Zahlung wird der Fahrzeugschein ausgehändigt. Der Vermieter ist berechtigt bei Mietbeginn eine Vorauszahlung zu verlangen.
3. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen. Der Mieter kann ein Zurückhaltungsrecht nur geltend machen, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
4. Vorauszahlungen auf Reservierungen verfallen, wenn der Mieter nicht 15 Minuten vor Antritt des Termins erscheint.
5. Abgerechnet wird pro angefangene Stunde, ab der 2. Stunde pro angefangene halbe Stunde.
6. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in Höhe von bis zu 100,- € für die Vermietung von Werkzeugen und Maschinen zu verlangen. Diese wird dem Kunden vollständig erstattet, wenn die Werkzeuge und Maschinen vollständig, unbeschädigt und gereinigt zurückgegeben wurden.
§7 Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§8 Haftungsausschlüsse
1. Der Vermieter haftet weder für seitens der Mieter in der Mietwerkstatt eingebrachte Gegenstände noch für die an den eingebrachten Fahrzeugen durchgeführten Reparaturen und Arbeiten. Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich. Der Vermieter übernimmt keine Aufsichtspflichten an eingestellten Fahrzeugen oder mitgebrachten Gegenständen.
2. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich und ohne jegliche Gewähr. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
4. Soweit die Haftung des Vermieters durch oben stehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Nimmt ein Mieter entgegen §5.14 Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
4. Die Benutzung der Mietwerkstatt und der gemieteten Werkzeuge und Maschinen erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.
5. Eingestellte Fahrzeuge sind durch den Mieter zu versichern und gegen alle Risiken der Beschädigung selbst abzusichern.
§9 Gewährleistung durch Vermieter
1. Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als Unternehmer verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neuware innerhalb von einem Jahr, der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt an diese Kunden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
2. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
§10 Haftung Mieter
1. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche durch ihn verursachte Schäden an den Räumlichkeiten, der Einrichtung und den zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Anlagen. Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
2. Beschädigte Gegenstände und Einrichtungen hat der Mieter dem Vermieter in vollem Umfang zum Wiederbeschaffungswert inkl. etwaiger Montagekosten zu erstatten.
§11 Kündigung
1. Bei Verletzung einer der Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei unangemessenem Verhalten, steht dem Vermieter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§12 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verbrauchern behält sich der Vermieter das Eigentum an der von ihm beschafften Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Unternehmen behält sich der Vermieter das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3. Der Mieter als Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Wartungs- und Inspektionskosten auf seine Kosten regelmäßig durchzuführen.
§13 Schlussbestimmung
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter mit Kaufmannseigenschaften ist der Firmensitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist daneben berechtigt, alle Kunden an seinem Wohnsitz und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Sollten eine Regelung dieser Geschäftsbeziehungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.